Satzung
Satzung des Vereins "Aidshilfe Darmstadt"
( in der Fassung vom 07.05.1987 - einschließlich der Änderungen vom 11.06.1987, 15.12.1988, 11.4.1996, 19.06.2000, 14.12.2004, 06.12.2012 und 11.02.2021 )
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Aidshilfe Darmstadt". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Aidshilfe Darmstadt e.V." Sitz des Vereins ist Darmstadt.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist, einer Verbreitung der Krankheit Aids entgegenzuwirken, Beiträge zur Bekämpfung der Krankheit zu leisten sowie von der Krankheit Betroffenen und Gefährdeten und deren Kontaktpersonen Hilfestellung zu geben. Die "Aidshilfe Darmstadt" versteht sich als Interessenvertretung der von Aids Betroffenen und der Gefährdeten. Einer Isolierung der Betroffenen muß ebenso wie einer Verbreitung der Krankheit entgegengewirkt werden.
Zur Durchführung des Vereinszweckes soll der Verein insbesondere
a) öffentliche Informationsveranstaltungen durchführen, wobei eine aktive Ansprache besonders gefährdeter Zielgruppen sowie deren Angehöriger erfolgen soll;
b) Beratung von Personen, bei denen die Möglichkeit besteht, daß sie HIV infiziert bzw. an Aids erkrankt sind, sowie von deren Kontaktpersonen und Angehörigen gewähren;
c) zur Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Beratung ein eigenes Zentrum einrichten und betreiben sowie einen leistungsfähigen Telefondienst unterhalten;
d) Supervision der Beratenden ermöglichen;
e) Selbsthilfegruppen - unter Umständen unter psychologischer Leitung - ermöglichen;
f) Anleitung und Hilfestellung für eine sinnvolle (Einzel-) Betreuung von Erkrankten gegenüber den Betreuenden leisten;
g) Aufklärung und Zusammenarbeit mit Ärzten und außerhalb des Bereichs der Darmstädter Kliniken fördern und betreiben;
h) auf die Öffentlichkeit und die politischen Gremien im Sinne des Vereinszweckes einwirken durch/über
- Verbreitung von Informationsmaterial
- Versammlungen
- Veranstaltungen und Kundgebungen anderer Art
- die Medien
sowie insbesondere eine inhaltliche und zeitliche gezielte Öffentlichkeitsarbeit durchführen;
i) Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens für die Unterstützung des Vereinszweckes gewinnen;
j) Eingaben und Vorsprachen bei Behörden, Gremien und gesetzgebenden Körperschaften unternehmen;
k) mit der Deutschen Aids-Hilfe Berlin gezielt und kontinuierlich zusammenarbeiten.
l) Fortbildungs- und Schulungsmaßnahmen zur Prävention und fachlichen Qualifizierung von Multiplikatoren anbieten.
Der Verein ist parteipolitisch ungebunden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern mit Stimmrecht und fördernden Mitgliedern ohne Stimmrecht. Das Mitglied erklärt auf dem Aufnahmeantrag, ob es als aktives oder förderndes Mitglied eintreten möchte.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck erwarben.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch den Tod,
2. durch Austritt aus dem Verein; dieser ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
3. durch Ausschluß seitens der Mitgliederversammlung, wegen vereins- schädigendem Verhalten
Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. wenn Mitgliedsbeiträge über einen Zeitraum von 2 Jahren nach ergangener jährlicher Mahnung nicht geleistet werden.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
3. der Beirat
Die Haftung des Vereins für ein Verschulden des Vorstandes ist auf die Fälle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Handelns beschränkt.
§ 6 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins gebietet oder ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt, dabei sind die Gründe anzugeben.
Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschliesst über Anträge durch einfache Mehrheit. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. Vorstandswahlen finden grundsätzlich in geheimer Wahl statt.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom ersten und zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.
Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenz- als auch als Online-Veranstaltung stattfinden.
§ 7 Mitgliederbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die aktiven Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Jedes aktive Mitglied hat das passive Wahlrecht.
Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen im voraus zu entrichten. Ehrenmitglieder müssen keinen Beitrag zahlen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Entscheidungen des Vorstandes werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen.
Der Verein wird gerichtlich und außerordentlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
Die Mitglieder des Vorstandes können die Erstattung ihrer notwendigen Aufwendungen verlangen. Der Haushaltsplan kann eine Vergütung vorsehen.
Zu den Sitzungen des Vorstandes ist der Vorsitzende des Beirates einzuladen. An den Vorstandssitzungen kann ein Vertreter des Beirates beratend teilnehmen.
§ 10 Geschäftsführung
Die laufenden Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Er führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er darf sich dabei bezahlter Mitarbeiter bedienen.
§ 11 Beirat
Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten. Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und vom Vorstand berufen. Der Vorstand ist an den Vorschlag der Mitgliederversammlung nicht gebunden.
§ 12 Verwendung von Vereinsmitteln
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 1987.
§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit zwei drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit drei viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins/der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Körperschaft an die Aidshilfe Hessen e.V., Friedberger Anlage 24, 60316 Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Darmstadt, 11.02.2021
Dr. Christine Bernhard, Vorstand
Simone Koch, Vorstand
Peter Kiehl, Vorstand
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